AGB B2C

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I. Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ape Labs GmbH

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Ape Labs GmbH („Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Vertragspartner („Auftraggeber“) ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Bestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

II. Vertragsschluss

  1. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum/Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Versandkosten, der anwendbaren gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  1. Rechnungen des Auftragnehmers sind in EURO netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Zahlung hat unter Angabe der durch den Auftragnehmer angegebenen Rechnungsnummer auf ein von ihm zu bestimmendes Geschäftskonto zu erfolgen.
  2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmer durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung allein zu vertreten hat.
  3. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Auftragnehmer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Auftragnehmer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges bei einem Unterlieferanten auftreten. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob der Auftragnehmer zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt der Auftragnehmer sich nicht, kann der Auftraggeber vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Ape Laps GmbH, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen die Verpackung, die Versandart und den Versandweg. Durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
  3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Auftragnehmer nicht den Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  4. Ausschließlich auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bzw. der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und den Vertragsgegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß Abs. 4 lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. (a)  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. (b)  Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils an den Auftragnehmer gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer VI.2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. (c)  Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer VI.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. (d)  Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung dess Auftragnehmer bestimmt sich vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen sechs Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sechs Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der

    Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  1. Bei Sachmängeln der Vertragsgegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche nach Ziffer VIII.7 bleiben hiervon unberührt
  2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VIII.6 nach mit Ablauf eines Jahres nach Lieferung der Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
  4. Sachmängel sind nicht (i) natürlicher Verschleiß, (ii) Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen oder (iii) Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen. Sachmängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Auftragnehmer die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

VIII. Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlicher Pflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade dem Auftragnehmer auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.
  1. Soweit der Auftragnehmer gem. Ziffer VIII.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  3. Die Einschränkungen dieser Ziffer VIII gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung, soweit nicht nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen eine unbeschränkte Haftung des Auftragnehmers besteht; in diesem Fall verjähren Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftrag vertraulich zu behandeln und erlangte Informationen und Kenntnisse, die ihm aufgrund dieses Vertrages bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und sie nicht im Rahmen eigener Arbeiten für Dritte zu gebrauchen. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum Offenkundigwerden der Informationen.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die dem Auftraggeber nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
  3. Der Auftraggeber wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihm bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber seine diesbezüglichen Maßnahmen schriftlich nachzuweisen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Auf sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl der Auftragnehmer Würzburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmerist in diesen Fällen jedoch Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.